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Buitoni Granfetta Classica Fette Biscottate 16 Einzelportionen a 2 Zwieback 240g

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Produktbeschreibung

Produktbeschreibungen Ofenfrisch verpackt in praktischen Einzelportionen, um den Duft und die geschmacklichen Eigenschaften von Granfetta zu bewahren Gut zu wissenDie Granfetta, nur mit natürlichen Zutaten zubereitet, leicht und bekömmlich, hilft, Ihrem Körper einen Energieschub zu geben, um gut in den Tag zu starten zum Frühstück mit einem Hauch Marmelade und zur herzhaften Pause mit einer Scheibe Schinken genießen dank der praktischen 2-Scheiben-Frische-Spar-Packungen, ideal zum immer dabei haben für die Pausen. ZUTATEN: Malzextrakt (aus Gerste und Mais) Sonnenblumenöl Hefe Weizenmehl Dextrose Salz Rumento-Mehl Sonnenblumenöl Traubenzucker Hefe Malzextrakt (aus Gerste und Mais) Salz Kann Soja und Senf enthalten ALLERGENE: ENTHÄLT Gerste, Weizen / Weizen ES KANN ENTHALTEN Soja, Senf ES ENTHÄLT NICHT Laktose ANDERE INFORMATIONEN Kann Soja und Senf enthalten NÄHRWERTE FÜR 100G: Energie 1691 kJ 254 kJ Fett 5,8 g davon gesättigte Fettsäuren 0,7 g Kohlenhydrate 73,4 g davon Zucker 6,5 g Fasern 4,3 g Eiweiß 11,4 g Salz 0,19 g Inhaltsstoffe / Zutaten Malzextrakt (aus Gerste und Mais) Sonnenblumenöl Hefe Weizenmehl Dextrose Salz Rumento-Mehl Sonnenblumenöl Traubenzucker Hefe Malzextrakt (aus Gerste und Mais) Salz Kann Soja und Senf enthalten Rechtliche Hinweise Durch die LMIV wurden unter anderem Pflichtangaben zu Nähwertdeklaration, Gebrauchsanweisungen und Angaben zum Ursprungsland bei Waren aus dem Ausland eingeführt. Diese Informationen müssen auf allen vorverpackten Lebensmitteln angebracht sein, auch wenn sie zur Weiterverarbeitung bestimmt sind (zur Definition „vorverpackter Lebensmittel“ siehe Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV). Vor Inkrafttreten der LMIV mussten diese Angaben nur auf für den Endverbraucher bestimmten Verpackungen deklariert werden. Die Kennzeichnungspflichten der LMIV sind im Wesentlichen auch für nicht vorverpackte Lebensmittel (sogenannte „lose Ware“) obligatorisch, wobei hier gewisse Ausnahmen gelten. So entfällt bei diesen Waren zum Beispiel die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung. Für die Information über Lebensmittel ist an erster Stelle der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder – wenn dieser nicht in der EU niedergelassen ist – der Importeur. Nach Art. 8 Abs. 3 LMIV sind aber auch Lebensmittelunternehmer in anderen Vertriebsstufen an zweiter Stelle in der Pflicht, da sie Lebensmittel die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr bringen dürfen. Die nach der LMIV verpflichtenden Angaben über Lebensmittel sind auf Lebensmittelverpackungen oder auf einem an diesen befestigten Etikett anzubringen. Ferner müssen die Pflichtangaben in einer für die Verbraucher des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem ein Lebensmittel vermarktet wird, „leicht verständlicher Sprache“ abgefasst sein. In Deutschland hat die Kennzeichnung in deutscher Sprache zu erfolgen (vergleiche § 2 LMIDV). Für Produkte mit ausländischer Deklaration bedeutet dies, dass sie mit einem Zusatzetikett in Form eines Aufklebers mit den Informationen in deutscher Sprache versehen werden müssen. Eine zusätzliche Etikettierung ist unnötig, wenn das Produkt mehrsprachig bedruckt ist und die deutsche Kennzeichnung den Anforderungen der LMIV entspricht. Mehr
Produkteigenschaften

Brand:
Buitoni